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Verkaufs- und Lieferbedingungen

 

1. Allgemeines/Geltungsbereich
Unsere Lieferbedingungen gelten im Geschäftsverkehr mit Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichem Sondervermögen ausschließlich. Entgegenstehende oder  abweichende  Geschäftsbedingungen  erkennen wir nur insoweit an, als wir ihrer Geltung ausdrücklich in Schrift- oder Textform zustimmen. Die Lieferung von Waren und Leistungen sowie die Annahme von Zahlungen bedeuten keine Zustimmung, selbst wenn die Lieferung oder Leistung oder die Annahme in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Geschäftsbedingungen erfolgt.  Diese Lieferbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Verträge mit dem Besteller, soweit es sich um Geschäfte verwandter Art handelt.

 

2. Vertragsschluss und Vertragsänderungen
2.1 Unsere Angebote und Kostenvoranschläge sind freibleibend. Sie stellen eine Aufforderung an den Besteller dar, ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Vertrages (Bestellung) abzugeben und binden uns deshalb noch nicht. Der Auftrag gilt  als angenommen, wenn die Bestellung von uns zumindest in Textform bestätigt ist. Eine stillschweigende Annahme ist ausgeschlossen. Mündliche oder fernmündliche Abmachungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Bestätigung in Textform durch uns. Das Gleiche gilt für Ergänzungen, Änderungen oder Nebenabreden.

 

3. Lieferung, Gefahrübergang
3.1 Eine Lieferfrist ist, soweit nicht anders vereinbart, eingehalten, wenn die Ware bis zu deren Ablauf unser Werk  verlassen hat oder an die Transportperson übergeben wurde oder dem Besteller Versandbereitschaft angezeigt wurde. Unbeschadet anderer Vereinbarung gilt die Lieferung ab Werk Lampertheim als vereinbart. Dies gilt auch für Teillieferungen. 
3.2 Für die Berechnung der Lieferfristen ist das Datum unserer Auftragsbestätigung maßgeblich. Lieferfristen beginnen jedoch erst zu laufen, wenn der Besteller seine Verpflichtungen rechtzeitig und ordnungsgemäß erfüllt hat, insbesondere die seinerseits zu beschaffenden Unterlagen, Angaben sowie eventuell erforderliche Genehmigungen und Dokumente zur Verfügung gestellt hat und uns eine vereinbarte Anzahlung oder ein vereinbartes Akkreditiv gestellt hat.
3.3 Sofern der Besteller nach Abschluss des Vertrages Änderungen an der Ware wünscht, führt dies zu einer Verlängerung der Lieferfrist bzw. Verschiebung des Liefertermins. Je nach Auftragssituation kann der Zeitraum der Verlängerung größer sein als für die reine Umsetzung der Änderungswünsche erforderlich wäre.
3.4 Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt, soweit dies dem Besteller zumutbar ist.
3.5 Bei Versendung geht, soweit nicht anders vereinbart, die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung mit der Absendung der Ware auf den Besteller über und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen. Dasselbe gilt, wenn der Besteller in Annahme- oder Schuldnerverzug gerät. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auf Wunsch des Kunden wird auf seine Kosten die Sendung von uns gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken versichert.
3.6 Kommt der Besteller in Annahmeverzug können wir pauschalierten Schadensersatz in Höhe von 0,20 % des Nettopreises pro Kalendertag verlangen, insgesamt aber nicht mehr als 5 % des Nettopreises der  Ware. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein höherer Schaden entstanden ist. Dem Besteller bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
3.7 An Software, die zum Lieferumfang gehört, einschließlich der Dokumentation erhält der Besteller ein nicht ausschließliches Nutzungsrecht auf den dafür bestimmten Liefergegenstand. Eine Nutzung der Software auf mehr als einem System ist untersagt. Der Besteller darf die Software nur im vertraglich vereinbarten oder vorausgesetzten Umfang vervielfältigen, überarbeiten, übersetzen oder von dem Objektcode in den Quellcode umwandeln. Der Besteller verpflichtet sich, Herstellerangaben – insbesondere Copyright-Vermerke – nicht zu entfernen oder ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung zu verändern. Alle sonstigen Rechte an der Software und der Dokumentation einschließlich der Kopien bleiben bei uns bzw. beim Softwarelieferanten. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht zulässig.

 

4. Höhere Gewalt
Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, bei höherer Gewalt, unverschuldeten Betriebsstörungen, Unruhen, behördlichen Maßnahmen oder sonstigen unabwendbaren Ereignissen, soweit solche Hindernisse auf die Fertigstellung oder Ablieferung der bestellten Ware von erheblichem Einfluss sind, führen zu einer Verlängerung der Lieferfrist. Dauert die Störung länger als 3 Monate, so ist jeder Vertragsteil berechtigt, von dem noch nicht erfüllten Teil des Vertrages schriftlich zurückzutreten. Für den Fall des Rücktritts sind uns die Kosten der bereits durchgeführten Arbeiten inkl. Material zu ersetzen. Auf Verlangen hat jeder Vertragsteil nach Ablauf der 3-monatigen Verzögerungsfrist zu erklären, ob er an dem Vertrag festhalten will oder nicht.

 

5. Preise und Zahlung
5.1 Soweit nicht anders vereinbart, verstehen sich unsere Preise ab Werk ausschließlich Verpackung und unverzollt sowie zuzüglich der Fracht und der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
5.2 Soweit nicht anders vereinbart, sind Zahlungen bei Lohnarbeiten innerhalb von 10 Tagen und bei Lieferungen innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum in Euro ohne Abzug und für uns kostenfrei zu leisten. Für Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Regelungen. 
5.3 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Besteller nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

 

6. Gewährleistung
6.1 Für Sach- und Rechtsmängel der Lieferung gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nicht  anders bestimmt. Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachkommt.
6.2 Sollte die gelieferte Ware zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs einen Mangel aufweisen, so werden wir die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge, nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Zur Vornahme aller unserer nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller uns die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, sonst sind wir von der Mängelhaftung befreit. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so kann der Besteller nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.  Ansprüche auf Schadens- und Aufwendungsersatz richten sich nach Ziff. 8. Aufwendungsersatz ist jedoch ausgeschlossen, soweit sich die Aufwendungen erhöhen, weil die Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entsprach dem bestimmungsgemäßen Gebrauch. 
6.3 Wir leisten insbesondere in folgenden Fällen keine Gewähr: ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse.
6.4 Für die Erteilung etwa erforderlicher öffentlich-rechtlicher Genehmigungen oder die Einhaltung von Immissionsvorschriften haften wir vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarung  nicht.
6.5 Gewährleistungsansprüche des Bestellers verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Lieferung. Die längeren Verjährungsfristen der §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 478 Abs. 1 und 634a BGB bleiben unberührt.

 

7. Rücktritts- und Kündigungsrechte
7.1 Wir sind über die gesetzlichen Rücktrittsrechte hinaus zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn beim Besteller Zahlungsunfähigkeit eintritt, er seine Zahlungen einstellt,  über sein Vermögen die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt wird oder die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen  mangels Masse abgewiesen wird oder eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Bestellers eintritt oder einzutreten droht und hierdurch die Erfüllung einer Verpflichtung gegenüber uns gefährdet ist.
7.2 Bei Vorliegen eines Dauerschuldverhältnisses berechtigen die Alternativen in Ziff. 7.1 zur außerordentlichen fristlosen Kündigung des Vertrags.
7.3 Sofern wir vom Vertrag zurücktreten oder ihn kündigen, hat der Besteller die uns hierdurch entstehenden Schäden zu ersetzen, es sei denn, er hat die Entstehung der Rücktritts- bzw. Kündigungsrechte nicht zu vertreten.

 

8. Haftung für Schäden 
8.1 Auf Schadensersatz und Ersatz der vergeblichen Aufwendungen im Sinne des §§ 284 haften wir unbeschränkt, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen von wesentlichen Pflichten beschränkt sich unsere Haftung auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. Bei leicht fahrlässiger Pflichtverletzung von nicht vertragswesentlichen Pflichten haften wir nicht.
8.2 Die Haftungsbeschränkung gem. Ziff. 8.1 gilt nicht bei der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, für einen Mangel nach Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit des Produkts und bei arglistig verschwiegenen Mängeln. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie aufgrund sonstiger zwingender Haftung bleibt unberührt.
8.3 In keinem Fall haften wir über die gesetzlichen Ansprüche hinaus. Soweit unsere Haftung beschränkt oder ausgeschlossen ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

 

9. Eigentumsvorbehalt
9.1 Bis zur Bezahlung aller Ansprüche aus der Geschäftsverbindung einschließlich etwaiger Refinanzierungs- oder Umkehrwechsel behalten wir uns das Eigentum an unseren Waren vor. Wir sind berechtigt, die Waren zurückzunehmen, wenn der Besteller sich vertragswidrig verhält.
9.2 Der Besteller ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln, solange das Eigentum nicht auf ihn übergegangen ist. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer-, und Wasserschäden zu versichern. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen.
9.3 Durch Verarbeitung der Ware erwirbt der Besteller kein Eigentum an den ganz oder teilweise hergestellten Sachen; die Verarbeitung erfolgt ausschließlich für uns. Bei der Verarbeitung mit in Fremdeigentum stehenden Waren erwerben wir Miteigentum an den neuen Sachen. Der Umfang des Miteigentums ergibt sich aus dem Verhältnis des Rechnungswertes der von uns gelieferten Ware zum Rechnungswert der übrigen Ware. Dasselbe gilt bei Vermischung. Sollte dennoch der Eigentumsvorbehalt erlöschen, so besteht schon jetzt Einigkeit, dass das Miteigentum oder  Eigentum an den Sachen mit der Verarbeitung auf uns übergeht. Der Besteller bleibt unentgeltlicher Verwahrer dieser Sachen. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Besteller tritt der Besteller die Forderungen an uns ab, die ihm durch Verbindung der Ware mit einem Grundstück gegen einen Dritten entstehen, wir nehmen die Abtretung jetzt schon an.
9.4 Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Der Besteller tritt hiermit die Forderung aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware an uns ab, und zwar auch insoweit, als die Ware verarbeitet ist. Enthält das Verarbeitungsprodukt neben unserer Vorbehaltsware nur Gegenstände, die entweder dem Besteller gehörten oder nur unter einfachem Eigentumsvorbehalt geliefert wurden, so tritt der Besteller die gesamte Kaufpreisforderung an uns ab. Anderenfalls steht uns ein Bruchteil der Forderung zu, entsprechend dem Verhältnis des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verarbeiteten Gegenstände.
9.5 Wir verpflichten uns Sicherheiten  freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.

 

10. Unterlagen und Geheimhaltung
Alle durch uns zugänglich gemachten geschäftlichen oder technischen Informationen ungeachtet in welcher Form sie erteilt wurden und ungeachtet des Speichermediums, z.B. Kalkulationen, Zeichnungen und Modelle, sind, solange und soweit sie nicht nachweislich öffentlich bekannt sind oder von uns zur Weiterveräußerung durch den Besteller bestimmt sind, Dritten gegenüber geheim zu halten. Ohne unser vorheriges schriftliches Einverständnis dürfen solche Informationen nicht vervielfältigt oder gewerbsmäßig verwendet oder an Dritte weitergegeben werden. Auf unsere Anforderung sind solche Informationen einschließlich angefertigter Kopien und etwaig überlassener Gegenstände unverzüglich und vollständig nach unserer Wahl an uns zurückzugeben oder zu vernichten. Wir behalten uns das Eigentum und alle Rechte an solchen Informationen (einschließlich Urheberrechten und dem Recht zur Anmeldung von gewerblichen Schutzrechten) vor. Soweit uns diese von Dritten zugänglich gemacht wurden, gilt dieser Rechtsvorbehalt auch zugunsten dieser Dritten.

 

11. Exportkontrolle
11.1 Die Lieferungen und Leistungen stehen unter dem Vorbehalt, dass der Erfüllung keine Hindernisse aufgrund von nationalen oder internationalen Exportkontrollbestimmungen, insbesondere Embargos oder sonstigen Sanktionen entgegenstehen. Der Besteller verpflichtet sich, alle Informationen und Unterlagen beizubringen, die für die Ausfuhr oder Verbringung benötigt werden. Verzögerungen aufgrund von Exportprüfungen oder Genehmigungsverfahren setzen Fristen und Lieferzeiten außer Kraft. Werden erforderliche Genehmigungen nicht erteilt, bzw. ist die Lieferung und Leistung nicht genehmigungsfähig, gilt der Vertrag als nicht geschlossen. Wir sind zur fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt, wenn die Kündigung für uns zur Einhaltung nationaler oder internationaler Rechtsvorschriften erforderlich ist. In diesem Fall ist die Geltendmachung eines Schadens durch den Besteller wegen der Kündigung ausgeschlossen.
11.2 Der Besteller hatte bei Weitergabe der von uns gelieferten Güter oder der von uns erbrachten Leistungen an Dritte die jeweils anwendbaren Vorschriften des nationalen und internationalen Exportkontrolle Rechts einzuhalten.

 

12. Allgemeine Bestimmungen
12.1 Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen und der getroffenen weiteren Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der Bedingungen im Übrigen nicht berührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Regelung zu ersetzen.
12.2 Für die vertraglichen Beziehungen gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des Kollisionsrechts und des UN-Kaufrechts (CISG).
12.3 Gerichtsstand bei allen Rechtsstreitigkeiten, die sich mittelbar oder unmittelbar aus Vertragsverhältnissen ergeben, denen diese Einkaufsbedingungen zugrunde liegen, ist Lampertheim. Wir sind weiter berechtigt, den Besteller nach unserer Wahl am Gericht seines Sitzes oder seiner Niederlassung oder am Gericht des Erfüllungsorts zu verklagen.

 

 

HEESS GmbH & Co KG, Verkaufs-und Lieferbedingungen, Stand: April 2019